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   SG Dortmund, 08.04.2015 - S 35 AS 594/15 ER   

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SG Dortmund, 08.04.2015 - S 35 AS 594/15 ER (https://dejure.org/2015,7226)
SG Dortmund, Entscheidung vom 08.04.2015 - S 35 AS 594/15 ER (https://dejure.org/2015,7226)
SG Dortmund, Entscheidung vom 08. April 2015 - S 35 AS 594/15 ER (https://dejure.org/2015,7226)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse während der Gültigkeitsdauer einer Eingliederungsvereinbarung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • SG Dortmund, 02.10.2014 - S 32 AS 1991/14

    Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an einen

    Auszug aus SG Dortmund, 08.04.2015 - S 35 AS 594/15
    Die 32.Kammer des Sozialgerichts Dortmund führt zu dieser Problematik in ihrem Beschluss vom 02. Oktober 2014 - S 32 AS 1991/14 ER - juris (Rn.52) überzeugend aus: "Teilweise wird aber auch vertreten, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion keine inzidente Rechtmäßigkeitskontrolle des Eingliederungsverwaltungsakts sondern nur eine Kontrolle auf Wirksamkeit und Vollziehbarkeit stattfinde (vgl. SG Berlin, Urteil vom 09.07.2014 - S 205 AS 30970/13 - juris (Rn. 26 ff.) m. w. N.: nur Wirksam- und Vollziehbarkeitskontrolle, ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch ein rechtswidriger Eingliederungsverwaltungsakt zunächst zu befolgen; anders LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 - L 12 AS 3569/11 - juris (Rn. 26): Rechtmäßigkeitskontrolle auch bei Bestandskraft durch Annahme eines ggf. konkludent gestellten Überprüfungsantrags gem. § 40 SGB II i. V. m. § 44 SGB X; insoweit zweifelnd: Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B ER - juris (Rn. 15)).

    Ein Antrag nach § 44 SGB X ändert die Bestandskraft des Ursprungsbescheids nämlich solange nicht, wie ihm nicht ganz oder teilweise entsprochen worden ist (SG Dortmund, Beschluss vom 02. Oktober 2014 - S 32 AS 1991/14 ER - juris (Rn.31)).

    Inwieweit für das durch ein gegenseitiges Aushandeln geprägte Instrument der Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II anderes gilt (vgl. hierzu ausführlich SG Dortmund, Beschluss vom 02. Oktober 2014 - S 32 AS 1991/14 ER -, juris (Rn. 115 ff.)), kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.

  • SG Berlin, 09.07.2014 - S 205 AS 30970/13

    Minderung des Arbeitslosengeld II - Nichterfüllung von Pflichten aus der

    Auszug aus SG Dortmund, 08.04.2015 - S 35 AS 594/15
    Die 32.Kammer des Sozialgerichts Dortmund führt zu dieser Problematik in ihrem Beschluss vom 02. Oktober 2014 - S 32 AS 1991/14 ER - juris (Rn.52) überzeugend aus: "Teilweise wird aber auch vertreten, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion keine inzidente Rechtmäßigkeitskontrolle des Eingliederungsverwaltungsakts sondern nur eine Kontrolle auf Wirksamkeit und Vollziehbarkeit stattfinde (vgl. SG Berlin, Urteil vom 09.07.2014 - S 205 AS 30970/13 - juris (Rn. 26 ff.) m. w. N.: nur Wirksam- und Vollziehbarkeitskontrolle, ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch ein rechtswidriger Eingliederungsverwaltungsakt zunächst zu befolgen; anders LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 - L 12 AS 3569/11 - juris (Rn. 26): Rechtmäßigkeitskontrolle auch bei Bestandskraft durch Annahme eines ggf. konkludent gestellten Überprüfungsantrags gem. § 40 SGB II i. V. m. § 44 SGB X; insoweit zweifelnd: Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B ER - juris (Rn. 15)).

    Das SG Berlin, das in seinem Urteil vom 09.07.2014 - S 205 AS 30970/13 - juris im Ergebnis diese Auffassung vertritt, scheint argumentativ aber auch gar nicht an diese Bindungswirkung anzuknüpfen.

  • SG Dortmund, 13.06.2014 - S 32 AS 1173/14

    Leistungsanspruch und Auszahlungsanspruch bezüglich Leistungen zur Sicherung des

    Auszug aus SG Dortmund, 08.04.2015 - S 35 AS 594/15
    Zwar ist dies zur Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung der seit dem 01.04.2011 geltenden Rechtslage möglich, wenn die Behörde im Falle einer Sanktion nur geminderte Leistungen auszahlt, ohne einen Leistungsbescheid, mit dem ungekürzte Leistungen bewilligt worden sind, im Umfang der Sanktionierung aufzuheben (hierzu ausführlich SG Dortmund, Beschluss vom 26. Mai 2014 - S 35 AS 1758/14 ER -, juris; SG Dortmund, Beschluss vom 13. Juni 2014 - S 32 AS 1173/14 ER -, juris).
  • LSG Hessen, 03.12.2013 - L 9 AS 614/13

    Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 SGG; Absenkung des Arbeitslosengeldes als

    Auszug aus SG Dortmund, 08.04.2015 - S 35 AS 594/15
    Die 32.Kammer des Sozialgerichts Dortmund führt zu dieser Problematik in ihrem Beschluss vom 02. Oktober 2014 - S 32 AS 1991/14 ER - juris (Rn.52) überzeugend aus: "Teilweise wird aber auch vertreten, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion keine inzidente Rechtmäßigkeitskontrolle des Eingliederungsverwaltungsakts sondern nur eine Kontrolle auf Wirksamkeit und Vollziehbarkeit stattfinde (vgl. SG Berlin, Urteil vom 09.07.2014 - S 205 AS 30970/13 - juris (Rn. 26 ff.) m. w. N.: nur Wirksam- und Vollziehbarkeitskontrolle, ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch ein rechtswidriger Eingliederungsverwaltungsakt zunächst zu befolgen; anders LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 - L 12 AS 3569/11 - juris (Rn. 26): Rechtmäßigkeitskontrolle auch bei Bestandskraft durch Annahme eines ggf. konkludent gestellten Überprüfungsantrags gem. § 40 SGB II i. V. m. § 44 SGB X; insoweit zweifelnd: Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B ER - juris (Rn. 15)).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 12 AS 3569/11

    Einstweiliger Rechtsschutz - Streitgegenstand - keine Einbeziehung einer

    Auszug aus SG Dortmund, 08.04.2015 - S 35 AS 594/15
    Die 32.Kammer des Sozialgerichts Dortmund führt zu dieser Problematik in ihrem Beschluss vom 02. Oktober 2014 - S 32 AS 1991/14 ER - juris (Rn.52) überzeugend aus: "Teilweise wird aber auch vertreten, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion keine inzidente Rechtmäßigkeitskontrolle des Eingliederungsverwaltungsakts sondern nur eine Kontrolle auf Wirksamkeit und Vollziehbarkeit stattfinde (vgl. SG Berlin, Urteil vom 09.07.2014 - S 205 AS 30970/13 - juris (Rn. 26 ff.) m. w. N.: nur Wirksam- und Vollziehbarkeitskontrolle, ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch ein rechtswidriger Eingliederungsverwaltungsakt zunächst zu befolgen; anders LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 - L 12 AS 3569/11 - juris (Rn. 26): Rechtmäßigkeitskontrolle auch bei Bestandskraft durch Annahme eines ggf. konkludent gestellten Überprüfungsantrags gem. § 40 SGB II i. V. m. § 44 SGB X; insoweit zweifelnd: Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B ER - juris (Rn. 15)).
  • LSG Sachsen, 12.11.2012 - L 3 AS 618/12

    Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen eine

    Auszug aus SG Dortmund, 08.04.2015 - S 35 AS 594/15
    Es könnte in diesem Zusammenhang überdies fraglich sein, ob für eine Klage gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn dessen Rechtswidrigkeit keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer nachträglich festgestellten Sanktion hat (vgl. hierzu Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. November 2012 - L 3 AS 618/12 B ER -, juris: Kein Rechtsschutzbedürfnis für das Vorgehen gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt, wenn die Behörde aufgrund eines Verstoßes gegen diesen keine Sanktion festgestellt hat und auch verbindlich erklärt, zukünftig keine Sanktion festzustellen).
  • SG Dortmund, 26.05.2014 - S 35 AS 1758/14

    Sozialgericht hebt Hartz IV - Sanktion auf

    Auszug aus SG Dortmund, 08.04.2015 - S 35 AS 594/15
    Zwar ist dies zur Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung der seit dem 01.04.2011 geltenden Rechtslage möglich, wenn die Behörde im Falle einer Sanktion nur geminderte Leistungen auszahlt, ohne einen Leistungsbescheid, mit dem ungekürzte Leistungen bewilligt worden sind, im Umfang der Sanktionierung aufzuheben (hierzu ausführlich SG Dortmund, Beschluss vom 26. Mai 2014 - S 35 AS 1758/14 ER -, juris; SG Dortmund, Beschluss vom 13. Juni 2014 - S 32 AS 1173/14 ER -, juris).
  • SG Dortmund, 13.07.2016 - S 32 AS 317/16
    Eine Inzidentprüfung kommt dabei nach Bestandskraft auch dann nicht in Betracht, wenn ein Antrag auf Überprüfung gem. § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB X gestellt worden ist oder noch gestellt werden könnte (vgl. zum Ganzen ausführlich SG Berlin, Urteil vom 09.07.2014 - S 205 AS 30970/13 - juris (Rn. 26 ff.) m. w. N. (laut juris ist Berufung bei dem LSG Berlin-Brandenburg anhängig unter dem Az. L 26 AS 1921/14); SG Dortmund, Beschluss vom 08.04.2015 - S 35 AS 594/15 ER - juris (Rn. 43-46); SG Landshut, Urteil vom 23.10.2012 - S 11 AS 178/11 - juris (Rn. 68); LSG NRW, Beschluss vom 06.02.2008 - L 7 B 18/08 AS ER - juris (Rn. 6); Burkiczak in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK SozR, 40. Edition, Stand: 01.12.2015, SGB II § 31 Rn. 11; a. A. z. B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.11.2015 - L 7 AS 1519/15 B ER - juris (Rn. 40); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 - L 12 AS 3569/11 - juris (Rn. 26) unter Annahme eines konkludent gestellten Überprüfungsantrags; S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB 11, 3.

    Es kommt danach letztlich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion inzident nur auf die Wirksamkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes an; seine Rechtmäßigkeit ist im Rahmen dieser Frage generell nicht - auch nicht bei fehlender Bestandskraft - inzident zu prüfen (vgl. SG Berlin a. a. O.; Burkiczak a. a. O.; so wohl auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.11.2012 - L 3 AS 618/12 B ER - juris (Rn. 17); a. A. SG Dortmund, Beschluss vom 08.04.2015 - S 35 AS 594/15 ER - juris (Rn. 39 ff., insbes. Rn. 48 ff.): im dortigen Fall war ein Hauptsacherechtsbehelf gegen den Eingliederungsverwaltungsakt noch nicht eingelegt worden, konnte aber wegen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung noch fristwahrend erhoben werden (vgl. Rn. 47, 39)).

    Eine solche Prüfung muss nach Auffassung der Kammer bei fehlender Bestandskraft auch nicht deshalb durchgeführt werden, weil es sonst auch dann bei einer Sanktionierung bleiben müsste, wenn (später) ein rechtswidriger Eingliederungsverwaltungsakt nach Widerspruch und Klage "kassiert" würde, da auch in diesem Fall der Hilfebedürftige zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Pflichtverletzung einer ihm durch wirksamen und vollziehbaren Verwaltungsakt auferlegten Handlungspflicht nicht genügt hätte (so SG Dortmund, Beschluss vom 08.04.2015 - S 35 AS 594/15 ER - juris (Rn. 48 ff. und insbes. Rn. 60) unter Bezugnahme auf SG Berlin, Urteil vom 09.07.2014 - S 205 AS 30970/13 - juris (insbes. Rn. 27 und Rn. 29)).

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